| Die Gemeinden sind nach Raumplanungsrecht beauftragt, über ihr Gemeindegebiet die Nutzungsplanung zu erstellen. Diese umfasst gemäss Art. 22ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes das Baugesetz, die Zonenpläne, die Generellen Gestaltungspläne und Erschliessungspläne, die Arealpläne, die Quartierpläne sowie allfällige Bau- und Niveaulinienpläne. |